1.1 EUtech Scientific Engineering GmbH (im Folgenden EUtech) führt alle Dienstleistungen, Verkäufe und Lieferungen ausschließlich gemäß den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nur dann Vertrags-bestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andernfalls wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Sämtliche, auch künftige Rechtsbeziehungen zwischen EUtech und dem Kunden richten sich nach den Geschäftsbedingungen von EUtech in der jeweils gültigen Form.
1.2 Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, wo keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Geschäftsbedingungen ergänzt.
2.1 Gegenstand des Vertrages ist die in unserem Angebot sowie der Auftragsbestätigung vereinbarte Leistung. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt und des Standes der Technik ausgeführt. Grundlage ist ausschließlich die Rechts- und Vorschriftenlage in Deutschland. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe einer abschließenden Äußerung, so ist EUtech nicht verpflichtet, den Kunden auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
2.2 Die Angebote von EUtech sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge kommen mit einer schriftlichen Bestätigung durch EUtech zustande. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn wir vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Kunden mit der Auftragsdurchführung beginnen, ohne dass der Kunde widerspricht.
2.3 EUtech ist berechtigt, die Produkte und Leistungen laufend weiterzuentwickeln und technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese der Erweiterung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Produktes oder der Leistung dienen bzw. diese nicht einschränken.
2.4 Das Zustandekommen des Vertrages kann von einer vom Kunden beizubringenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3.1 EUtech verwendet zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen proprietäres Know-how, das teilweise über Jahre entwickelt wurde. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die im Rahmen des Auftrages von EUtech erstellten Produkte und Leistungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
3.2 Unsere Angebote sowie alle Informationen, Unterlagen, Gegenstände, Proben und Muster, die zum Zwecke der Angebotsprüfung dem Kunden überlassen werden, bleiben urheberrechtlich unser Eigentum und dürfen nicht für eigene Zwecke des Kunden verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
3.3 Die Mitarbeiter von EUtech sind hochqualifiziert und für die Erbringung anspruchsvoller technischer Leistungen besonders ausgebildet. Sollte der Kunde daher während oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Vollendung der Leistungserbringung einen mit dieser Aufgabe betrauten EUtech-Mitarbeiter einstellen, so verpflichtet er sich, EUtech hierfür einen Betrag in Höhe von 25 % des Bruttojahresgehalts dieses Mitarbeiters zu bezahlen. Dieser Betrag ist mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beim Kunden fällig.
4.1 Gehört Software zum vertraglichen Leistungsumfang und ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart, so verbleibt der Quellcode im Eigentum der EUtech. Im Gegenzug verpflichtet sich EUtech, diesen sicher aufzubewahren und auf Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen der Software unverzüglich zu beseitigen.
4.2 Ist die Auslieferung des Quellcodes explizit vereinbart, so verpflichtet sich der Kunde, den Quellcode und darin enthaltenes Know-how nicht an Dritte weiterzugeben. Der Quellcode darf nur zur Weiterentwicklung/Verbesserung im vertraglich vereinbarten Sinn modifiziert werden. Eine Nutzung für andere, auch interne Zwecke ist nicht zulässig.
4.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Softwareprodukte zu vermieten, zu verleihen oder an Dritte ohne explizites Einverständnis der EUtech weiter zu veräußern.
4.4 EUtech übernimmt keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Gewährleistung und Fehlerfreiheit beschränken sich auf die grundsätzliche Verwendbarkeit der Software im Sinne des Vertragsinhaltes bzw. der Programmbeschreibung.
5.1 Die Leistungen von EUtech werden ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden bereit gestellten Informationen erbracht. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass EUtech sämtliche relevanten Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Leistungen erforderlich sind oder von EUtech als erforderlich erachtet werden. EUtech darf diese Informationen speichern und zur Erfüllung des Auftrages nutzen.
5.2 EUtech darf sich uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Leistungen Dritter bedienen und die Informationen an insoweit eingeschaltete Dritte weitergeben. So eingeschaltete Dritte und EUtech werden die Informationen des Kunden vertraulich behandeln, es sei denn, sie sind auch anderweitig in rechtlich zulässiger Weise bekannt geworden, allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich. EUtech wird den Kunden im Fall der Einschaltung Dritter und der Weitergabe von Informationen entsprechend informieren.
5.3 Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern oder eingeschalteten Dritten sind stets unverbindlich, wenn sie außerhalb des erteilten Auftrages gegeben werden oder wenn eine schriftliche Erbringung der Dienstleistung vereinbart ist.
6.1 Ein vereinbarter Versand an den Kunden, auch wenn der Versand mittels eigener Fahrzeuge und/oder Mitarbeiter geschieht, begründet keine Bring-, sondern nur eine Schickschuld. Eine Versicherung der Lieferung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Wunsch sowie auf Kosten des Kunden.
6.2 Ist die Lieferung versandbereit und verzögert sich nach dem vereinbarten Liefertermin die Versendung oder die Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir sind in diesem Fall berechtigt die Lieferung auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten betragen mind. 0,5 % des Preises der Lieferung für jeden angefangenen Monat. Ab Übergang der Leistungs- und Preisgefahr haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinausgehende Rechte unsererseits bleiben unberührt.
7.1 Werden von uns Installationsarbeiten beim Kunden durchgeführt, so hat dieser auf eigene Kosten und rechtzeitig alle Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen zu schaffen, insbesondere (a) alle aufgrund der Besonderheiten vor Ort etwa nötigen Vorrichtungen und Arbeitsmittel wie u.U. Gerüste, Hebezeuge u.ä., (b) Energie, Wasser und Druckluft einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, (c) dür die Aufbewahrung der Lieferungen, sonstiger Materialen und Werkzeuge etc. geeignete Räume sowie (d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge der besonderen Umstände des Installationsortes erforderlich sind.
7.2 Vor Beginn der Installation hat der Kunde alle Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie erforderliche statische oder sonst erforderliche Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3 Verzögern sich die Installation oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretenden Umstände, so hat der Kunde in angemessenen Umfang die Kosten für die Wartezeit, sonstige anfallende Kosten und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.
7.4 Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung und Leistung, so hat sie der Kunden innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung bzw. Leistung – ggf. nach Abschluss der Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
8.1 Neben der vereinbarten Preise wird die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. Unsere Preise enthalten weder Versand- noch sonstige Nebenkosten.
8.2 Soweit nicht anders vereinbart, werden die Rechnungen für erbrachte Leistungen monatlich gelegt. Der Rechnungsbetrag ist binnen zehn Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zahlbar.
8.3 Die Berichtigung von Schreibfehlern und erkennbaren Kalkulationsirrtümern bleibt vorbehalten.
8.4 Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt.
8.5 Es gelten Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent (1 %) pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart.
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen dem Kunden gelieferten Vertragserzeugnissen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen (Wechselkosten, Zinsen etc.) bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Außenstände des Kunden aus der Geschäftsbeziehung vor.
9.2 Gerät der Kunde mit Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag oder mit sonstigen wesentlichen Vertragsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so sind wir zur sofortigen Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt.
10.1 Bei etwaigen Mängeln hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung durch EUtech. Der Kunde wird die Nacherfüllung bestmöglich unterstützen. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt ausdrücklich § 10 (Haftung), der insoweit eine abschließende Regelung enthält.
10.2 Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
11.1 Das Recht des Kunden Schadenersatz zu verlangen, wird auf die Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten und des arglistigen Verschweigens von Mängeln beschränkt.
11.2 Jedenfalls ist der Anspruch auf die Höhe des Vertragswertes begrenzt.
11.3 Weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche gegen EUtech bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Erbringung der Leistungen.
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aachen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.2 Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
12.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen undurchführbar oder unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der undurchführbaren oder unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
12.4 Sollte in den sonst zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen eine Bestimmung undurchführbar oder unwirksam sein oder werden oder sollten diese Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so gilt das Vorstehende entsprechend.